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Exemption text for Seahorse GmbH: Bestätigung über Zuwendung im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaft. Wir sind wegen Förderung der Jugendhilfe, Kunst und Kultur, Volks- und Berufsbildung, Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I, Steuer-Nr. 27/612/02108, vom 19.05.2025 für den letzten Veranlagungszeitraum 2023 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt für Körperschaften I, Berlin, Steuer-Nr. 27/612/02108 mit Bescheid vom 22.12.2020 nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung die Jugendhilfe, Kunst und Kultur, Volks- und Berufsbildung, Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der Jugendhilfe, Kunst und Kultur, Volks- und Berufsbildung und Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene verwendet wird. Es handelt sich nicht um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen. Bis zu einer Zuwendungshöhe von EUR 300,- gilt diese Quittung zusammen mit dem Bankauszug als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen (Spenden).

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